Die kleinformatige Anzeige und Verlinkung von Bildern durch Suchmaschinen im Internet verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das gilt, solange den Betreibern nicht bekannt ist, dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und rechtswidrig ins Internet eingestellt wurden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nach einer Klage des amerikanischen Unternehmens Perfect 10.

Das Unternehmen hatte behauptet, dass Bilder aus einem kostenpflichtigen und passwortgeschützten Bereich seiner Website über die Google-Bildersuche auf anderen Internetseiten frei verfügbar zu finden sind. Da AOL Deutschland auf die Bildersuchmaschine zurückgreift, verlangte Perfect 10 von AOL Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen. Die Klage wies der BGH nun ab.

Gestritten wurde darüber, wer beweisen muss, ob die Bilder rechtswidrig auf andere Seiten gestellt worden sind. Zudem ging es darum, inwieweit der Betreiber der Suchmaschine die Vorschaubilder kontrollieren muss.