Die kleinformatige Anzeige und Verlinkung von
Bildern durch Suchmaschinen im Internet verletzt grundsätzlich keine
Urheberrechte. Das gilt, solange den Betreibern nicht bekannt ist,
dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und rechtswidrig ins
Internet eingestellt wurden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe nach einer Klage des amerikanischen Unternehmens Perfect
10.
Das
Unternehmen hatte behauptet,
dass Bilder aus einem kostenpflichtigen und passwortgeschützten
Bereich seiner Website über die Google-Bildersuche auf anderen
Internetseiten frei verfügbar zu finden sind. Da AOL Deutschland auf
die Bildersuchmaschine zurückgreift, verlangte Perfect 10 von AOL Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen. Die
Klage wies der BGH nun ab.
Gestritten wurde darüber, wer beweisen muss,
ob die Bilder rechtswidrig auf andere Seiten gestellt worden sind.
Zudem ging es darum, inwieweit der Betreiber der Suchmaschine die
Vorschaubilder kontrollieren muss.
Die kleinformatige Anzeige und Verlinkung von
Bildern durch Suchmaschinen im Internet verletzt grundsätzlich keine
Urheberrechte. Das gilt, solange den Betreibern nicht bekannt ist,
dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und rechtswidrig ins
Internet eingestellt wurden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe nach einer Klage des amerikanischen Unternehmens Perfect
10.
Das
Unternehmen hatte behauptet,
dass Bilder aus einem kostenpflichtigen und passwortgeschützten
Bereich seiner Website über die Google-Bildersuche auf anderen
Internetseiten frei verfügbar zu finden sind. Da AOL Deutschland auf
die Bildersuchmaschine zurückgreift, verlangte Perfect 10 von AOL Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen. Die
Klage wies der BGH nun ab.